Artikel 21 VO (EU) 2013/525

Berichterstattung über die Fortschritte

(1) Die Kommission bewertet jährlich auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Fortschritte die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen erzielt haben und ob diese Fortschritte ausreichend sind:

a)
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Kyoto-Protokolls, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 10 sowie 13 bis 17 übermittelten Informationen;
b)
Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 13 und 14 übermittelten Informationen;
c)
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.

(2) Gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 mitteilen, bewertet die Kommission alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen des Luftfahrtsektors auf das Weltklima — einschließlich seiner Nicht-CO2-Emissionen oder Auswirkungen — und verbessert diese Bewertung, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Luftverkehrsdaten heranzieht.

(3) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor.

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