Artikel 24 VO (EU) 2013/525
Rolle der Europäischen Umweltagentur
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Artikel 6 bis 9, 12 bis 19, 21 und 22 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung betrifft unter anderem
- a)
- die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und des Treibhausgasinventarberichts der Union;
- b)
- die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union;
- c)
- die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht mitgeteilt wurden;
- d)
- die Durchführung der Prüfungen;
- e)
- die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der EU;
- f)
- die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen;
- g)
- die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen sowie Politiken und Maßnahmen;
- h)
- die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;
- i)
- die Zusammenstellung von Daten für den Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat;
- j)
- die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung bezüglich Auswirkungen von, Anfälligkeit für und Anpassung an den Klimawandel.
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