Artikel 24 VO (EU) 2013/525

Rolle der Europäischen Umweltagentur

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Artikel 6 bis 9, 12 bis 19, 21 und 22 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung betrifft unter anderem

a)
die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und des Treibhausgasinventarberichts der Union;
b)
die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union;
c)
die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht mitgeteilt wurden;
d)
die Durchführung der Prüfungen;
e)
die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der EU;
f)
die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen;
g)
die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen sowie Politiken und Maßnahmen;
h)
die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;
i)
die Zusammenstellung von Daten für den Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat;
j)
die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung bezüglich Auswirkungen von, Anfälligkeit für und Anpassung an den Klimawandel.

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