Artikel 23 VO (EU) 2013/525
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union
Die Mitgliedstaaten und die Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf
- a)
- die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Erarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 7 Absatz 5;
- b)
- die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 des UNFCCC und des Zweijahresberichts der Union gemäß dem Beschluss 2/CP.17 oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden;
- c)
- die Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren gemäß dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und etwaigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls sowie das Verfahren der Union für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung;
- d)
- etwaige Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls oder infolge des Überprüfungsprozesses der Union gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind;
- e)
- die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 8;
- f)
- die Berichterstattung über die Ausbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums gemäß Absatz 14 des Beschlusses 13/CMP.1 zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls.
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