Artikel 23 VO (EU) 2013/525

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union

Die Mitgliedstaaten und die Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf

a)
die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Erarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 7 Absatz 5;
b)
die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 des UNFCCC und des Zweijahresberichts der Union gemäß dem Beschluss 2/CP.17 oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden;
c)
die Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren gemäß dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und etwaigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls sowie das Verfahren der Union für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung;
d)
etwaige Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls oder infolge des Überprüfungsprozesses der Union gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind;
e)
die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 8;
f)
die Berichterstattung über die Ausbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums gemäß Absatz 14 des Beschlusses 13/CMP.1 zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls.

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