Artikel 27 VO (EU) 2013/525
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Konformität der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften der vorliegenden Verordnung mit künftigen Beschlüssen, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls oder anderer Vorschriften der Union erlassen werden. Des Weiteren bewertet die Kommission regelmäßig, ob Entwicklungen im Rahmen des UNFCCC eine Situation herbeiführen, in der sich die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung erübrigen oder gemessen an den Vorteilen, die sie bringen, unverhältnismäßig sind, ob sie Anpassungen erfordern oder die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des UNFCCC nicht erfüllen bzw. diese duplizieren; die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(2) Die Kommission prüft bis Dezember 2016, ob die Auswirkungen der Anwendung der IPCC-Leitlinien von 2006 über die nationalen Treibhausgasinventare oder eine wesentliche Änderung der verwendeten UNFCCC-Methoden bei der Erstellung der Treibhausgasinventare zu einer Abweichung von mehr als 1 % bei den für Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Gesamtemissionen an Treibhausgasen eines Mitgliedstaats führen, und kann die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ändern.
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