ANHANG II VO (EU) 2013/525
Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 1
Die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel berechnet:- — ti—
- die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt, entweder 2012 oder gegebenenfalls 2016 auf der Grundlage der Überprüfung nach Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt;
- — ti,2022—
- die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, wie sie berechnet worden wäre, wenn für das Jahr 2022 vorgelegte überprüfte Inventardaten als Inputdaten verwendet worden wären;
- — ei,j—
- die Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats für das Jahr i, wie sie aufgrund von Rechtsakten, die die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 erlassen hat, im Anschluss an die Expertenprüfung des Inventars im Jahr j ermittelt wurden.
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