ANHANG II VO (EU) 2013/525

Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 1

Die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel berechnet:2020i2013ti,2022 ei,2022ti, ei,i 2 Dabei sind
— ti
die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt, entweder 2012 oder gegebenenfalls 2016 auf der Grundlage der Überprüfung nach Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt;
— ti,2022
die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, wie sie berechnet worden wäre, wenn für das Jahr 2022 vorgelegte überprüfte Inventardaten als Inputdaten verwendet worden wären;
— ei,j
die Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats für das Jahr i, wie sie aufgrund von Rechtsakten, die die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 erlassen hat, im Anschluss an die Expertenprüfung des Inventars im Jahr j ermittelt wurden.

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