Artikel 1 VO (EU) 2013/538

Die im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern

a)
die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen als Ausfuhr- oder Empfängerland Kroatien nennen. Ist die Angabe des Ausfuhr- oder Empfängerlandes in der Lizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung nicht zwingend vorgeschrieben, weist der Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass das Ausfuhr- oder Empfängerland Kroatien ist;
b)
die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen nicht vor dem 1. Juli 2013 ungültig werden;
c)
die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen bis zum 1. Juli 2013 nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden.

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