Präambel VO (EU) 2013/538

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bis zum 1. Juli 2013 musste im Handel mit bestimmten Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und Kroatien eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Ab dem 1. Juli 2013 können diese Lizenzen im Handel nicht länger verwendet werden.
(2)
Bestimmte Lizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer über den 30. Juni 2013 hinausgeht, werden entweder gar nicht oder nur teilweise genutzt worden sein. Die mit diesen Lizenzen und Bescheinigungen einhergehenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden, um die geleistete Sicherheit nicht zu verlieren. Da diese Verpflichtungen nach dem Beitritt Kroatiens jedoch nicht mehr erfüllt werden können, muss mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens eine Übergangsmaßnahme zur Freigabe der geleisteten Sicherheiten festgelegt werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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