Artikel 1 VO (EU) 2013/543
Gegenstand
In dieser Verordnung wird der Mindestsatz an gemeinsamen Daten festgelegt, die die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Strom betreffen und den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Ferner sind in ihr Bestimmungen über eine zentrale Erhebung und Veröffentlichung der Daten enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.