Artikel 10 VO (EU) 2013/543

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Übertragungsinfrastruktur

(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)
die geplante Nichtverfügbarkeit, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifende Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringert, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)
Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

c)
Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Offshore-Netzinfrastruktur, die die Einspeisung von Windenergie während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

an die Anlage angeschlossene installierte Windstromerzeugungskapazität (MW),

zum Zeitpunkt der Änderung der Verfügbarkeit eingespeister Windstrom (MW),

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

das Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.

(4) Hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen können die ÜNB sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(1) als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind. Hiervon sind ihre sonstigen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen unberührt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

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