Artikel 11 VO (EU) 2013/543

Informationen über die Schätzung und das Angebot zonenübergreifender Kapazitäten

(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen mit ausreichendem Vorlauf vor dem Vergabeverfahren die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)
die prognostizierte und die angebotene Kapazität (MW) pro Richtung zwischen den Gebotszonen im Fall der Kapazitätsvergabe auf Basis der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder
b)
die relevanten lastflussbasierten Parameter im Fall der lastflussbasierten Kapazitätsvergabe.

Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen ermittelten und bereitgestellten Informationen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden wie im Anhang beschrieben veröffentlicht.

(3) Für Gleichstromverbindungsleitungen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom spätestens eine Stunde, nachdem die Informationen vorliegen, aktualisierte Informationen über etwaige Einschränkungen der Nutzung der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität bereit, die auch durch Rampungsbeschränkungen oder Begrenzungen der untertäglichen Übertragungskapazitäten verursacht werden.

Betreiber von Gleichspannungsverbindungsleitungen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten aktualisierten Informationen.

(4) Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen übermitteln dem ENTSO-Strom einen jährlichen Bericht mit folgenden Angaben:

a)
wichtigste kritische Netzelemente, die die angebotene Kapazität begrenzen;
b)
Regelzone(n), zu denen die kritischen Netzelemente gehören;
c)
Umfang, in dem eine Entlastung auf den kritischen Netzelementen die angebotene Kapazität erhöhen würde;
d)
alle möglichen Maßnahmen, die zur Steigerung der angebotenen Kapazität umgesetzt werden könnten, zusammen mit deren geschätzten Kosten.

Die ÜNB können sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind.

Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer des von ihnen bereitgestellten Berichts.

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