Artikel 12 VO (EU) 2013/543
Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten
(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:
- a)
-
im Fall von expliziten Vergaben für jede Markzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen
- —
-
die vom Markt nachgefragte Kapazität (MW),
- —
-
die an den Markt vergebene Kapazität (MW),
- —
-
den Preis der Kapazität (Währung/MW),
- —
-
die Auktionserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;
- b)
- für jede Marktzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen die nominierte Gesamtkapazität;
- c)
- vor jeder Kapazitätsvergabe die durch frühere Vergabeverfahren bereits vergebene Gesamtkapazität pro Marktzeiteinheit und pro Richtung;
- d)
- für jede Marktzeiteinheit die Preise für den Folgetag in jeder Gebotszone (Währung/MWh);
- e)
- im Fall von impliziten Vergaben für jede Marktzeiteinheit die Nettopositionen jeder Gebotszone (MW) und die Engpasserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;
- f)
- die fahrplanmäßigen kommerziellen Austausche für den Folgetag in aggregierter Form zwischen den Gebotszonen pro Richtung und Marktzeiteinheit;
- g)
- die physikalischen Lastflüsse zwischen den Gebotszonen pro Marktzeiteinheit;
- h)
- die zwischen den Gebotszonen in den Mitgliedstaaten und Drittländern vergebenen zonenübergreifenden Kapazitäten pro Richtung, pro vergebenes Produkt und Zeitraum.
(2) Die Informationen gemäß
- a)
- Absatz 1 Buchstaben a und e werden spätestens eine Stunde nach jeder Kapazitätsvergabe veröffentlicht;
- b)
- Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach jeder Nominierungsrunde veröffentlicht;
- c)
- Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung der Daten über die angebotene Kapazität gemäß Anhang ansteht;
- d)
- Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Stunde nach dem Gebotsannahmeschluss veröffentlicht;
- e)
- Absatz 1 Buchstabe f werden jeden Tag spätestens eine Stunde nach dem letzten Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen ( „Cut Off Time” ) veröffentlicht und im Bedarfsfall spätestens zwei Stunden nach jedem untertäglichen Nominierungsverfahren aktualisiert;
- f)
- Absatz 1 Buchstabe g werden für jede Marktzeiteinheit möglichst echtzeitnah, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;
- g)
- Absatz 1 Buchstabe h werden spätestens eine Stunde nach der Vergabe veröffentlicht.
(3) Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.
Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.
Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.
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