Artikel 12 VO (EU) 2013/543

Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten

(1) Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)
im Fall von expliziten Vergaben für jede Markzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen

die vom Markt nachgefragte Kapazität (MW),

die an den Markt vergebene Kapazität (MW),

den Preis der Kapazität (Währung/MW),

die Auktionserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;

b)
für jede Marktzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen die nominierte Gesamtkapazität;
c)
vor jeder Kapazitätsvergabe die durch frühere Vergabeverfahren bereits vergebene Gesamtkapazität pro Marktzeiteinheit und pro Richtung;
d)
für jede Marktzeiteinheit die Preise für den Folgetag in jeder Gebotszone (Währung/MWh);
e)
im Fall von impliziten Vergaben für jede Marktzeiteinheit die Nettopositionen jeder Gebotszone (MW) und die Engpasserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;
f)
die fahrplanmäßigen kommerziellen Austausche für den Folgetag in aggregierter Form zwischen den Gebotszonen pro Richtung und Marktzeiteinheit;
g)
die physikalischen Lastflüsse zwischen den Gebotszonen pro Marktzeiteinheit;
h)
die zwischen den Gebotszonen in den Mitgliedstaaten und Drittländern vergebenen zonenübergreifenden Kapazitäten pro Richtung, pro vergebenes Produkt und Zeitraum.

(2) Die Informationen gemäß

a)
Absatz 1 Buchstaben a und e werden spätestens eine Stunde nach jeder Kapazitätsvergabe veröffentlicht;
b)
Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach jeder Nominierungsrunde veröffentlicht;
c)
Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung der Daten über die angebotene Kapazität gemäß Anhang ansteht;
d)
Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Stunde nach dem Gebotsannahmeschluss veröffentlicht;
e)
Absatz 1 Buchstabe f werden jeden Tag spätestens eine Stunde nach dem letzten Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen ( „Cut Off Time” ) veröffentlicht und im Bedarfsfall spätestens zwei Stunden nach jedem untertäglichen Nominierungsverfahren aktualisiert;
f)
Absatz 1 Buchstabe g werden für jede Marktzeiteinheit möglichst echtzeitnah, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;
g)
Absatz 1 Buchstabe h werden spätestens eine Stunde nach der Vergabe veröffentlicht.

(3) Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

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