Artikel 6 VO (EU) 2013/543

Informationen über die Gesamtlast

(1) Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die folgenden Daten und übermitteln sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone:

a)
die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;
b)
eine Prognose für den Folgetag über die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;
c)
eine Prognose für die Folgewoche über die Gesamtlast für jeden Tag der folgenden Woche, die für jeden Tag einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;
d)
eine Prognose für den Folgemonat über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Monats, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;
e)
eine Prognose für das Folgejahr über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Jahres, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält.

(2) Die Informationen gemäß

a)
Absatz 1 Buchstabe a werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;
b)
Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;
c)
Absatz 1 Buchstabe c werden jeden Freitag spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;
d)
Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Woche vor dem Liefermonat veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;
e)
Absatz 1 Buchstabe e werden spätestens am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht.

(3) Erzeugungseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

(4) Verteilernetzbetreiber (VNB) mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Daten erforderlich sind.

VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

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