Artikel 7 VO (EU) 2013/543

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten

(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
die geplante Nichtverfügbarkeit einer Verbrauchseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, mit folgenden Angaben:

Gebotszone,

verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)
Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Verbrauchseinheit mit einer Abnahmeleistung von mindestens 100 MW mit folgenden Angaben:

Gebotszone,

verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wurde, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.

(3) Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB berechnen die in Absatz 1 genannten Daten und übermitteln sie diesem ÜNB.

Verbrauchseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.

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