Artikel 3 VO (EU) 2013/545
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
(2) Artikel 2 gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung im jeweiligen Drittland abgeschickt wurden und sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befunden haben.
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