Präambel VO (EU) 2013/55
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hat den Zweck, den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese Verordnung gilt jedoch nur für das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
- (2)
- Im Vorfeld der Umstellung auf den Euro in einem Mitgliedstaat besteht Bedarf an Euro-Bargeldtransporten aus Mitgliedstaaten der Euro-Zone, da die für die Umstellung erforderlichen Euro-Banknoten in der Regel aus Beständen der Euro-Zone transportiert werden und Euro-Münzen oft ganz oder teilweise im Ausland geprägt werden.
- (3)
- Es ist daher erforderlich, dass die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 auch für die Mitgliedstaaten gilt, die sich auf die Einführung des Euro vorbereiten. Sie sollte ab dem Tag des Beschlusses des Rates gelten, der die für die betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro aufhebt.
- (4)
- Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der Euro-Zone und Mitgliedstaaten, die kurz vor der Einführung des Euro stehen, zu erleichtern — auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund der sehr detaillierten und unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1).
- (2)
ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1.
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