Artikel 1 VO (EU) 2013/557

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, und wie die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

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