Artikel 2 VO (EU) 2013/557
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke” sind Daten, die lediglich eine indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen und bei denen es sich entweder um Dateien zur sicheren Verwendung oder um Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung handelt;
- 2.
- „Dateien zur sicheren Verwendung” sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die keine weiteren Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden;
- 3.
- „Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung” sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden, um die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheit in Übereinstimmung mit dem derzeitigen besten Verfahren auf ein angemessenes Maß zu verringern;
- 4.
- „Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle” sind Verfahren zur Verringerung der Gefahr der Offenlegung von Informationen über die statistischen Einheiten, die in der Regel auf einer mengenmäßigen Einschränkung oder einer Änderung der freigegebenen Daten beruhen;
- 5.
- „Zugangseinrichtungen” sind die physische oder virtuelle Umgebung und ihre organisatorischen Strukturen, in deren Rahmen der Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewährt wird;
- 6.
- „einzelstaatliche statistische Stellen” sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind und nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannt wurden.
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