Artikel 6 VO (EU) 2013/557
Standpunkt der einzelstaatlichen statistischen Stellen
(1) Vor Gewährung des Zugangs wird für jeden Forschungsvorschlag die Genehmigung der einzelstaatlichen statistischen Stelle eingeholt, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt hat. Die einzelstaatliche statistische Stelle legt Eurostat innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem sie den entsprechenden Bericht über die Beurteilung des Forschungsvorschlags erhalten hat, ihren Standpunkt vor.
(2) Die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt haben, und die Kommission (Eurostat) einigen sich nach Möglichkeit über die Vereinfachung des Konsultationsverfahrens und die Verbesserung der Fristen.
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