Artikel 7 VO (EU) 2013/557
Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke
(1) Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann gewährt werden, sofern die Forschungsergebnisse erst freigegeben werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sie keine vertraulichen Daten offenlegen. Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann nur innerhalb der Zugangseinrichtungen der Kommission (Eurostat) oder anderer von der Kommission (Eurostat) für die Gewährung eines Zugangs zu Dateien zur sicheren Verwendung akkreditierter Zugangseinrichtungen gewährt werden.
(2) Zugang zu Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung kann gewährt werden, sofern in der den Zugang beantragenden Forschungseinrichtung geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht Informationen über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
(3) Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen statistischen Stellen Datensätze für Forschungszwecke, die auf die verschiedenen Arten vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke ausgerichtet sind. Bei der Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke berücksichtigen die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen die Gefahr und die Folgen einer unrechtmäßigen Offenlegung vertraulicher Daten.
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