Artikel 2 VO (EU) 2013/564
Gebühren für Arbeiten im Zusammenhang mit der Unionszulassung von Biozidprodukten
Für Arbeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die im Zusammenhang mit der Unionszulassung von Biozidprodukten erforderlich sind, erhebt die Agentur die Gebühren gemäß Anhang II Tabelle 1.
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