Artikel 8 VO (EU) 2013/564

Zahlungsweise

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden in Euro entrichtet.

(2) Die Zahlungen werden erst geleistet, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Zahlungen gemäß Artikel 4 bei Einlegung des Widerspruchs getätigt.

(4) Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

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