Artikel 7 VO (EU) 2013/564

Gebührenermäßigungen

(1) KMU, die in der Union niedergelassen sind, wird eine Ermäßigung der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren gemäß Anhang I Tabelle 2 und Anhang II Tabelle 2 gewährt.

(2) Ermäßigungen für einen Antrag auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung oder Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden nur gewährt, wenn es sich dabei nicht um einen zu ersetzenden Wirkstoff handelt.

(3) Ermäßigungen für einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts werden nur genehmigt, wenn das Produkt keinen zu ersetzenden Wirkstoff enthält.

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