Artikel 6 VO (EU) 2013/564

Anerkennung als KMU

(1) Vor Einreichung eines Antrags auf Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung oder Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Wirkstoffs oder auf Unionszulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 1 bzw. Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung bei der Agentur, der einen Antrag auf Ermäßigung für KMU umfasst, übermittelt der potenzielle Antragsteller der Agentur die maßgeblichen Unterlagen, die den Anspruch auf eine solche Ermäßigung aufgrund des Status eines KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG belegen.

(2) Im Falle eines Antrags auf Genehmigung, Verlängerung einer Genehmigung oder Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird die Frage nach Maßgabe der Situation des Herstellers des Wirkstoffs entschieden, der vom potenziellen Antragsteller vertreten wird. Im Falle eines Antrags auf Zulassung bzw. Verlängerung der Zulassung eines Produkts wird über die Frage nach Maßgabe der Situation des potenziellen Zulassungsinhabers entschieden.

(3) Die Agentur veröffentlicht eine Liste der maßgeblichen Unterlagen, die gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.

(4) Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang aller maßgeblichen Unterlagen gemäß Absatz 1 entscheidet die Agentur darüber, ob ein etwaiger Status als KMU anerkannt werden kann.

(5) Die Anerkennung eines Unternehmens als KMU gilt für Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwei Jahre.

(6) Gegen die Entscheidung der Agentur gemäß Absatz 4 kann gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Widerspruch eingelegt werden.

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