ANHANG III VO (EU) 2013/564

Sonstige Gebühren

Allgemeine Beschreibung der Aufgabe, einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung Gebühr (in Euro)
Technische Äquivalenz; Artikel 54 Absatz 3 Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs lediglich in der Änderung des Herstellungsorts besteht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt 5000
Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs über eine Änderung des Herstellungsorts hinausgeht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt 20000
Gebühr, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind 40000
Jahresgebühr für Biozidprodukte mit Unionszulassung; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a Gebühr je Unionszulassung eines Biozidprodukts 10000
Gebühr je Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie 20000
Gegenseitige Anerkennung, Gebühr für den Antrag; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a Gebühr je Produkt oder Produktfamilie, auf das/die sich der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bezieht, je Mitgliedstaat, in dem gegenseitige Anerkennung beantragt wird 700
Widerspruch; Artikel 77 Absatz 1 Gebühr je Widerspruch 2500
Antrag auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen; Artikel 95 Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung für ein von der Agentur oder einer bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachtetes Dossier 2000
Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung zu einem Teil eines von der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachteten Dossier zusammen mit ergänzenden Daten 20000
Gebühr für die Vorlage eines neuen Dossiers 40000
Anträge, die der Agentur gemäß Artikel 66 Absatz 4 vorgelegt werden Gebühr je Angabe, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird 1000

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.