ANHANG III VO (EU) 2013/564
Allgemeine Beschreibung der Aufgabe, einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung | Gebühr (in Euro) |
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Technische Äquivalenz; Artikel 54 Absatz 3 | Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs lediglich in der Änderung des Herstellungsorts besteht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt | 5000 |
Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs über eine Änderung des Herstellungsorts hinausgeht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt | 20000 | |
Gebühr, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind | 40000 | |
Jahresgebühr für Biozidprodukte mit Unionszulassung; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a | Gebühr je Unionszulassung eines Biozidprodukts | 10000 |
Gebühr je Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie | 20000 | |
Gegenseitige Anerkennung, Gebühr für den Antrag; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a | Gebühr je Produkt oder Produktfamilie, auf das/die sich der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bezieht, je Mitgliedstaat, in dem gegenseitige Anerkennung beantragt wird | 700 |
Widerspruch; Artikel 77 Absatz 1 | Gebühr je Widerspruch | 2500 |
Antrag auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen; Artikel 95 | Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung für ein von der Agentur oder einer bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachtetes Dossier | 2000 |
Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung zu einem Teil eines von der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachteten Dossier zusammen mit ergänzenden Daten | 20000 | |
Gebühr für die Vorlage eines neuen Dossiers | 40000 | |
Anträge, die der Agentur gemäß Artikel 66 Absatz 4 vorgelegt werden | Gebühr je Angabe, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird | 1000 |
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