ANHANG II VO (EU) 2013/564
Gebühren für die Unionszulassung von Biozidprodukten
Allgemeine Beschreibung der Aufgabe, einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung | Gebühr (in Euro) |
---|---|---|
Erteilung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 43 Absatz 2 | Gebühr je Produkt, das nicht mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist | 80000 |
Gebühr je Produkt, das mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist | 40000 | |
Zusatzgebühr je Produkt, wenn eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 40000 | |
Zusatzgebühr je Produkt, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde | 10000 | |
Erteilung der Unionszulassung, Biozidproduktfamilie; Artikel 43 Absatz 2 | Gebühr je Produktfamilie | 150000 |
Zusatzgebühr je Produktfamilie, wenn eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 60000 | |
Zusatzgebühr je Familie, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde | 15000 | |
Meldung eines zusätzlichen Produkts innerhalb einer Produktfamilie bei der Agentur; Artikel 17 Absatz 6 | Gebühr je zusätzlichem Produkt | 2000 |
Unionszulassung für ein gleiches Biozidprodukt; Artikel 17 Absatz 7 | Gebühr je „gleiches Produkt” gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) | 2000 |
Erhebliche Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Antrag | 40000 |
Geringfügige Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Antrag | 15000 |
Verwaltungstechnische Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Notifizierung | 2000 |
Empfehlung für die Einstufung einer Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 |
Gebühr je Antrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 354/2013. Lautet die Empfehlung, eine Änderung als verwaltungstechnisch oder geringfügig einzustufen, so wird die Gebühr für den Antrag mit der Gebühr für den anschließenden Antrag oder die anschließende Notifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 354/2013 verrechnet. |
2000 |
Verlängerung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 45 Absatz 3 | Gebühr je Produkt | 5000 |
Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird | 15000 | |
Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 40000 | |
Verlängerung der Unionszulassung, Biozidproduktfamilie, Artikel 45 Absatz 3 | Gebühr je Produktfamilie | 7500 |
Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird | 22500 | |
Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 60000 |
Art des Unternehmens | Ermäßigung (in % der Standardgebühr) |
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Kleinstunternehmen | 30 |
Kleines Unternehmen | 20 |
Mittleres Unternehmen | 10 |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4.
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