Artikel 1 VO (EU) 2013/565
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 erhält folgende Fassung:
Artikel 5(1) Die Mitgliedstaaten legen die näheren Einzelheiten für die Kontrolle der Herstellung der Konserven fest und teilen sie der Kommission mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die verwendeten Ausgangsstoffe und die betreffenden Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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