Präambel VO (EU) 2013/565

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Informationssysteme muss in jeder Verordnung verankert werden, in der eine spezifische Mitteilungspflicht vorgesehen ist.
(2)
Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.
(3)
Dieses System ermöglicht die Erfüllung mehrerer Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven(3), (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen(4), (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern(5), (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung(6), (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen(7) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(8).
(4)
Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einige Mitteilungen zu vereinfachen, zu präzisieren oder abzuschaffen.
(5)
In der Verordnung (EG) Nr. 491/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Angaben über Saatgut(9) sind nur noch Mitteilungen vorgesehen, die nach dem Entfallen der einschlägigen Beihilfe für Saatgut bestimmter Arten nicht mehr zweckmäßig sind.
(6)
In Artikel 135 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist eine Mitteilung der üblichen Markttage für die repräsentativen Märkte vorgesehen. Da das elektronische Mitteilungssystem es ermöglicht, die Preise täglich zu übermitteln, brauchen die üblichen Markttage nicht mehr mitgeteilt zu werden.
(7)
In Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission(10) ist die Pflicht vorgesehen, der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten des Bananenhandels zu übermitteln, die von den Kontrollen auf ihre Konformität mit den Vermarktungsnormen freigestellt wurden. Diese Mitteilung hat sich zur Gewährleistung der Einhaltung der Vermarktungsnormen im Bananensektor als unzweckmäßig erwiesen und sollte daher abgeschafft werden.
(8)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 273/2008, (EG) Nr. 566/2008, (EG) Nr. 867/2008 und (EG) Nr. 606/2009 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 sind daher entsprechend zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 491/2007 sollte aufgehoben werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)

ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(4)

ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1.

(5)

ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22.

(6)

ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5.

(7)

ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.

(8)

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(9)

ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 3.

(10)

ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23.

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