Artikel 5 VO (EU) 2013/565
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen bzw. Unterlagen an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009(*).
- 2.
-
Anhang I A Anlage 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Beabsichtigt Griechenland, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung, so kann Griechenland die vorgenannten Änderungen einführen.
- 3.
-
Anhang I B Teil A Nummer 3 zweiter Satz erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten übermitteln für die betreffenden Weine vorher der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 alle erforderlichen technischen Angaben einschließlich der Spezifikationen und die jährlichen Erzeugungsmengen.”
- 4.
-
Anhang I C Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.”
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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