Artikel 110a CRR (VO (EU) 2013/575)
Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind
Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.
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