Artikel 117 CRR (VO (EU) 2013/575)
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
- a)
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- b)
- Internationale Finanz-Corporation,
- c)
- Interamerikanische Entwicklungsbank,
- d)
- Asiatische Entwicklungsbank,
- e)
- Afrikanische Entwicklungsbank,
- f)
- Entwicklungsbank des Europarates,
- g)
- Nordische Investitionsbank,
- h)
- Karibische Entwicklungsbank,
- i)
- Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- j)
- Europäische Investitionsbank,
- k)
- Europäischer Investitionsfonds,
- l)
- Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
- m)
- Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
- n)
- Islamische Entwicklungsbank,
- o)
- Internationale Entwicklungsorganisation,
- p)
- Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.
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