Artikel 126a CRR (VO (EU) 2013/575)
Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau
(3) Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe erhebliche Bareinlage, „auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung” , „erheblicher Teil der gesamten Verträge” und „angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital” festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.