Artikel 131 CRR (VO (EU) 2013/575)
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
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Risikogewicht | 20 % | 50 % | 100 % | 150 % | 150 % | 150 % |
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