Artikel 147 CRR (VO (EU) 2013/575)

Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen

(1) Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Risikopositionsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode.

(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a)
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken;
aa)
Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden,
ii)
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen;

b)
Risikopositionen gegenüber Instituten;
c)
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)
Unternehmen allgemein,
ii)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen,
iii)
angekaufte Unternehmensforderungen;

d)
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)
qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ( „QRRE” ),
ii)
durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
iii)
angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft,
iv)
sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

e)
Beteiligungsrisikopositionen;
ea)
Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA;
f)
Posten, die Verbriefungspositionen darstellen;
g)
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.

(3) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:

a)
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden;
b)
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;
c)
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(3a) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen einer der in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, wenn sie gemäß Artikel 115 oder 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.

(4) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:

a)
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
b)
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
c)
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und
d)
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden.

(5) Um der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Es sind

i)
Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen);
ii)
Risikopositionen gegenüber einem KMU, sofern der Betrag, den der Kunde oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut sowie den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, deren Besicherung bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie geht, nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um den Betrag dieser Risikoposition zu überprüfen, nicht über 1 Million EUR hinausgeht;
iii)
Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien, einschließlich erstrangiger und nachrangiger Pfandrechte, besichert sind, befristete Darlehen, revolvierende Wohnbaukreditlinien sowie Risikopositionen nach Artikel 108 Absätze 4 und 5, gleich welcher Umfang der Risikoposition, sofern die Risikoposition eine der Folgenden ist:

1.
eine Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person,
2.
eine Risikoposition gegenüber aus Einzelpersonen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;

b)
sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
c)
sie werden nicht genau so individuell gesteuert wie Risikopositionen in den in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen;
d)
sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.

Risikopositionen, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, werden der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet.

Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden Darlehen an natürliche Personen, die mehr als vier Immobilien oder Wohneinheitenmit einem Grundpfandrecht belastet haben, einschließlich der Darlehen an natürliche Personen gemäß Artikel 108 Absatz 4, von der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse ausnehmen und sie einer der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zuordnen.

(5a) Wenn Risikopositionen aus dem Mengengeschäft einer Risikopositionsart angehören, die alle folgenden Bedingungen erfüllt, werden sie der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse zugeordnet:

a)
Bei den dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen;
b)
die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar;
c)
die maximale dieser Risikopositionsart zuzurechnende Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person beträgt höchstens 100000 EUR;
d)
bei dieser Risikopositionsart weisen die Verlustraten vor allem innerhalb der unteren PD-Bänder gemessen an den durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität auf;
e)
die Behandlung von dieser Risikopositionsart zugeordneten Risikopositionen als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft ist mit den zugrunde liegenden Risikomerkmalen dieser Risikopositionsart vereinbar.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert sein muss, nicht für besicherte Kreditfazilitäten, die mit einem Gehaltskonto verknüpft sind. In diesem Fall bleiben Beträge, die aus dieser Sicherheit zurückgeflossen sind, bei den Schätzungen der LGD unberücksichtigt.

Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse ermitteln die Institute Transaktoren-Risikopositionen ( „QRRE-Transaktoren” ) sowie diejenigen Risikopositionen, die keine Transaktoren-Risikopositionen sind ( „QRRE-Revolvierer” ). Als QRRE-Revolvierer werden insbesondere QRRE mit einer Rückzahlungshistorie von weniger als zwölf Monaten ermittelt.

(6) Sofern sie nicht der in Absatz 2 Buchstabe ea des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind, werden die in Artikel 133 Absatz 1 genannten Risikopositionen der in Absatz 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels festgelegten Risikopositionsklasse zugeordnet.

(7) Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv sowie den Buchstaben e, ea oder f festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, werden einer der unter Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii jenes Absatzes genannten Risikopositionsklassen zugeordnet.

(8) Innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:

a)
die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;
b)
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;
c)
die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens.

Diese Risikopositionen werden der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet und in die folgenden Kategorien unterteilt: „Projektfinanzierung” (PF), „Objektfinanzierung” (OF), „Rohstoffhandelsfinanzierung” (CF) und „einnahmengenerierende Immobilien” (IPRE).

(9) Der Restwert von Leasingobjekten wird der in Absatz 2 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, sofern er nicht bereits Bestandteil der Risikoposition aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 166 Absatz 4 ist.

(10) Die Risikoposition, die sich aus der Sicherungsstellung im Rahmen eines Risikopositionskorb-Kreditderivats des Typs n-ter-Ausfall-Kreditderivat ergibt, wird derselben Klasse gemäß Absatz 2 zugeordnet, der die Risikopositionen des Korbs zugeordnet würden, außer wenn die einzelnen Risikopositionen im Korb unterschiedlichen Risikopositionsklassen zugeordnet würden — in diesem Fall wird die Risikoposition der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet.

(11) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Zuordnung zu den Kategorien PF, OF und CF entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kapitels 2;
b)
die Bestimmung der Kategorie „IPRE” , wobei insbesondere festzulegen ist, welche ADC-Risikopositionen und durch Immobilien besicherte Risikopositionen als IPRE eingestuft werden dürfen oder müssen .

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den in Absatz 2 genannten Klassen und erforderlichenfalls diese Risikopositionsklassen näher festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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