Artikel 150 CRR (VO (EU) 2013/575)
Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung
(1) Institute wenden den Standardansatz auf alle folgenden Risikopositionen an:
- a)
- Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;
- b)
- Risikopositionen, die Risikopositionsklassen zugeordnet sind oder Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse angehören, bei denen Institute nicht die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.
Ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, risikogewichtete Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge für eine bestimmte Risikopositionsklasse anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen, kann mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde bei einigen Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz anwenden, einschließlich Risikopositionen ausländischer Zweigstellen und verschiedener Produktgruppen, wenn diese Risikopositionsarten hinsichtlich ihres Volumens und ihres wahrgenommenen Risikoprofils unwesentlich sind.
(1a) Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen kann ein Institut mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde auch bei den folgenden Risikopositionen den Standardansatz anwenden, wenn der IRB-Ansatz für andere Risikopositionsarten innerhalb der gleichen Risikopositionsklasse angewandt wird:
- a)
-
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, wenn
- i)
- es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt und
- ii)
- den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
- b)
- Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens ist, sofern diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU ist;
- c)
- Risikopositionen zwischen Instituten, die die in Artikel 113 Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Ein Institut, das nur bei einigen Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen darf, wendet auf die verbleibenden Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz an.
Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels und im vorliegenden Absatz genannten Risikopositionen kann ein Institut auch bei Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die die in Artikel 115 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, den Standardansatz anwenden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen” eines Instituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert, ohne die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme, im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Instituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungsrisikopositionen unter 10 einzelnen Beteiligungen, ist diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel des Instituts festgesetzt.
(2a) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dazu heraus, was unter Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind, zu verstehen ist.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(4) Die EBA gibt 2018 Leitlinien zur Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d heraus, in denen sie Grenzwerte, ausgedrückt als Prozentsatz der Bilanzsumme oder der risikogewichteten Vermögenswerte, empfiehlt, bis zu denen die Berechnung nach dem Standardansatz erfolgen sollte.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.
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