Artikel 181 CRR (VO (EU) 2013/575)
Besondere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen
(1) Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen ein:
- a)
- Die Institute schätzen die LGD für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. -pools im Durchschnitt realisierten LGD, wobei alle innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle einbezogen werden (ausfallgewichteter Durchschnitt);
- b)
- die Institute verwenden einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten LGD im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen einesKonjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen;
- c)
- ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners einerseits und dem Risiko einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, oder des betreffenden Sicherungsgebers andererseits;
- d)
- Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, berücksichtigt das Institut bei der LGD-Bewertung in vorsichtiger Weise;
- e)
- wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird bei diesen Schätzungen nicht nur der geschätzte Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung zugrunde gelegt;
- f)
- wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so legen Institute interne Anforderungen an Management, Rechtssicherheit und Risikomanagement dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung fest, wobei diese Anforderungen im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 festgelegten Anforderungen im Einklang stehen;
- g)
- erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 eine Besicherung mit Sicherheitsleistung an, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird ein etwaiger erwarteter Rückfluss aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung bei den Schätzungen der LGD nicht berücksichtigt;
- h)
- im Sonderfall bereits ausgefallener Risikopositionen legt das Institut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Risikoposition unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Status der Risikoposition und der eigenen Schätzung des Anstiegs der Verlustquote infolge der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums, d.h. zwischen dem Ausfallzeitpunkt und der endgültigen Abwicklung der Risikoposition, zugrunde;
- i)
- wurden Verzugsgebühren, zu deren Zahlung der Schuldner vor Ausfall verpflichtet wurde, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen, so sind sie der Messgröße des Umfangs der Risikoposition und des Verlustes des Instituts hinzuzurechnen;
- j)
- bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Schätzungen der LGD zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Institute Rückflüsse im Laufe der jeweiligen Prozesse zur Sicherheitenverwertung und Einbringung aus einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gleich welcher Art sowie aus einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 10 fällt, in angemessenem Umfang.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in Fällen, in denen eine signifikante Abhängigkeit besteht, diese in in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird bei Schätzungen der LGD der Tatsache Rechnung getragen, dass Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf ihre Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.
(2) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute
- a)
- LGD-Schätzungen von tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten,
- b)
- künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren Schätzungen der LGD berücksichtigen,
- c)
- zur Schätzung der LGD externe und interne Referenzdaten verwenden, wenn es sich um angekaufte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft handelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sollten — falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen — diese in der LGD sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt werden. Falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen nicht in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen, sollten diese in der LGD nur im Zähler berücksichtigt werden.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich Schätzungen der LGD auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a)
- die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
- b)
- die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(4) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie präzisiert, wie Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gleich welcher Art für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der LGD-Parameter zu behandeln sind.
(5) Für die Zwecke der Verlustberechnung gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2025 aktualisierte Leitlinien zu Folgendem heraus:
- a)
- in Bezug auf Fälle, bei denen eine Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen” stattfindet: genaue Angabe, wie künstlicher Zahlungsstrom zu behandeln ist und ob es für die Institute eher angebracht ist, den künstlichen Zahlungsstrom über den tatsächlichen Ausfallzeitraum zu diskontieren;
- b)
- Bewertung, ob die Kalibrierung und Anwendung des Diskontsatzes geeignet sind, um den wirtschaftlichen Verlust bei allen Risikopositionen zu berechnen.
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