Artikel 181 CRR (VO (EU) 2013/575)
Besondere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen
(1) Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen ein:
- a)
- Die Institute schätzen die LGD für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. -pools im Durchschnitt realisierten LGD, wobei alle innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle einbezogen werden (ausfallgewichteter Durchschnitt);
- b)
- die Institute verwenden einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten LGD im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen einesKonjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen;
- c)
- ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;
- d)
- Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Sicherheit werden bei der LGD-Bewertung des Instituts in vorsichtiger Weise berücksichtigt;
- e)
- werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD-Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten;
- f)
- werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, legen die Institute interne Anforderungen an Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement fest, die im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen in Einklang stehen;
- g)
- erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 Sicherheiten an, werden Beträge, die aus den Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt;
- h)
- im Sonderfall bereits ausgefallener Risikopositionen legt das Institut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Risikoposition unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Status der Risikoposition und der eigenen Schätzung des Anstiegs der Verlustquote infolge der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums, d.h. zwischen dem Ausfallzeitpunkt und der endgültigen Abwicklung der Risikoposition, zugrunde;
- i)
- noch nicht entrichtete Verzugsgebühren werden der Risikoposition bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Institut bereits erfolgswirksam verbucht wurden;
- j)
- bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken stützen sich die LGD-Schätzungen zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.
(2) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute
- a)
- LGD-Schätzungen von tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten,
- b)
- künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen,
- c)
- zur Schätzung der LGD externe und interne Referenzdaten verwenden, wenn es sich um angekaufte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft handelt.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die LGD-Schätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, muss ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a)
- die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
- b)
- die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(4) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie präzisiert, wie Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gleich welcher Art für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der LGD-Parameter zu behandeln sind.
(5) Für die Zwecke der Verlustberechnung gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2025 aktualisierte Leitlinien zu Folgendem heraus:
- a)
- in Bezug auf Fälle, bei denen eine Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen” stattfindet: genaue Angabe, wie künstlicher Zahlungsstrom zu behandeln ist und ob es für die Institute eher angebracht ist, den künstlichen Zahlungsstrom über den tatsächlichen Ausfallzeitraum zu diskontieren;
- b)
- Bewertung, ob die Kalibrierung und Anwendung des Diskontsatzes geeignet sind, um den wirtschaftlichen Verlust bei allen Risikopositionen zu berechnen.
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