Artikel 183 CRR (VO (EU) 2013/575)

Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dabei eigene LGD-Schätzungen verwendet werden, und bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1) In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:

a)
Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,
b)
für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),
c)
die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber nicht widerrufen werden, gilt (nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden. Bedingte Garantien, bei denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen der Garantiegeber unter Umständen von seiner Pflicht zur Garantieerfüllung befreit ist, können bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden anerkannt werden. Die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools tragen möglichen Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen Rechnung.

(2) Institute haben klar festgelegte Kriterien, nach denen sie Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen und im Falle von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen auch den Prozess der Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools anpassen, um bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Auswirkung von Garantien Rechnung zu tragen. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen der Artikel 171, 172 und 173.

Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, und der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das möglicherweise für den Schuldner verbleibende Restrisiko.

(3) Die Anforderungen dieses Artikels an Garantien gelten auch für Einzeladressen-Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verbindlichkeit, die zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses herangezogen wird, gelten die Anforderungen des Artikels 216 Absatz 2. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen gilt dieser Absatz für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools.

Die Kriterien berücksichtigen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats und tragen deren Einfluss auf Höhe und Zeitpunkt der Rückflüsse in konservativer Weise Rechnung. Das Institut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.

(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Unternehmen, die die Anforderungen des Artikels 201 Absatz 1 Buchstabe g erfüllen, wenn das Institut die Erlaubnis erhalten hat, bei Risikopositionen gegenüber solchen Adressen gemäß den Artikeln 148 und 150 nach dem Standardansatz zu verfahren. In diesem Fall gelten die Anforderungen des Kapitels 4.

(5) Bei Garantien an Privatkunden gelten die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools und die PD-Schätzung.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, unter denen zuständige Behörden die Anerkennung bedingter Garantien gestatten können.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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