Artikel 192 CRR (VO (EU) 2013/575)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.
„kreditgebendes Institut” das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
2.
„besicherte Kreditvergabe” jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
3.
„Kapitalmarkttransaktion” jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
4.
„Basis-OGA” einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.

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