Artikel 192 CRR (VO (EU) 2013/575)
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „kreditgebendes Institut” das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
- 2.
- „besicherte Kreditvergabe” jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
- 3.
- „Kapitalmarkttransaktion” jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
- 4.
- „Basis-OGA” einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.
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