Artikel 197 CRR (VO (EU) 2013/575)

Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode

(1) Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:

a)
Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
b)
von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt

i)
die ECAI oder Exportkreditagentur wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und
ii)
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt;

c)
von Instituten begebene Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt

i)
die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und
ii)
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;

d)
von anderen Emittenten begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt

i)
die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und
ii)
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;

e)
Schuldverschreibungen für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt

i)
die ECAI wurde für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und
ii)
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA im Rahmen der Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt,

f)
in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
g)
Goldbarren,
h)
Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten „Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken” umfassen

a)
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,
b)
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
c)
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
d)
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten „Schuldverschreibungen von Instituten” umfassen

a)
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen,
b)
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden,
c)
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten.

(4) Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)
Sie werden an einer anerkannten Börse notiert;
b)
sie sind vorrangig zu bedienen;
c)
alle gleichrangigen, beurteilten Wertpapiere des Instituts haben eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten oder kurzfristigen Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
d)
dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre;
e)
die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend.

(5) Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
b)
die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähig sind,
c)
die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3.

Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, so gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen für den Basis-OGA gleichermaßen.

Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels gehen Institute für den Fall, dass ein OGA (im Folgenden „ursprünglicher OGA” ) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, wie folgt vor:

a)
Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder — nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind;
b)
wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.

Hat ein Basis-OGA seinerseits Basis-OGA, so können die Institute Anteile am ursprünglichen OGA als anerkennungsfähige Sicherheit nutzen, sofern sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Methode anwenden.

Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:

a)
Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und
b)
ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

(7) Liegen für ein Wertpapier zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so gilt in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b bis e die ungünstigere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so legen die Institute die beiden besten zugrunde. Weichen die beiden besten voneinander ab, legen die Institute die ungünstigere von beiden zugrunde.

(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
die in Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 224 Absätze 1 und 4 und Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e genannten Hauptindizes,
b)
die in Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 198 Absatz 1, Artikel 224 Absätze 1 und 4, Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Teil 3 Nummer 12 genannten anerkannten Börsen gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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