Artikel 249 CRR (VO (EU) 2013/575)

Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

(1) Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß diesem Kapitel und des Kapitels 4 anerkennen.

(2) Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels muss den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten anerkennungsfähigen Stellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung von einer anerkannten ECAI eine Bewertung der Bonitätsstufe 2 oder höher zugewiesen worden sein und derzeit die Bonitätsstufe 3 oder höher aufweisen.

Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;
b)
auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und
c)
alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag (GA) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz (g) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.

(6) Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang oder eine anteilige Besicherung zugute, so gelten folgende Anforderungen:

a)
Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den Teil der Verbriefungsposition, dem die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugutekommt, als ob es diesen Teil der Position direkt hielte;
b)
das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4 für den besicherten Teil.

(7) In allen nicht von Absatz 6 abgedeckten Fällen gelten die folgenden Anforderungen:

a)
Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10;
b)
das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den besicherten Teil der Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugutekommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10.

(8) Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) oder den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, bestimmen den unteren Tranchierungspunkt (A) und den oberen Tranchierungspunkt (D) gesondert für jede der im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen, als ob diese zum Zeitpunkt der Originierung der Transaktion als gesonderte Verbriefungspositionen emittiert worden wären. Der Wert von Kirb bzw. KSA wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pools von Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, berechnet.

(9) Institute, die für die ursprüngliche Verbriefungsposition den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:

a)
Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;
b)
wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 263 Absatz 7 zugewiesen werden. Der Parameter für die Dicke der Tranche (T) wird in diesem Fall allein auf der Grundlage der abgeleiteten Position berechnet. Kann kein Rating abgeleitet werden, so wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:

i)
der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder
ii)
dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.

(10) Die niederrangige abgeleitete Position ist selbst dann als nicht vorrangige Verbriefungsposition zu behandeln, wenn die ursprüngliche Verbriefungsposition vor der Besicherung als vorrangig gilt.

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