Artikel 254 CRR (VO (EU) 2013/575)

Rangfolge der Ansätze

(1) Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß der folgenden Rangfolge zu berechnen:

a)
Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß den Artikeln 259 und 260;
b)
darf der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den SEC-SA gemäß den Artikeln 261 und 262 heran;
c)
darf der SEC-SA nicht verwendet werden, so zieht das Institut den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran.

(2) Für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, verwendet das Institut in jedem der folgenden Fälle anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA:

a)
wenn das Risikogewicht für Positionen, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % läge;
b)
wenn das Risikogewicht für Positionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % oder bei Anwendung des SEC-ERBA über 75 % läge;
c)
im Falle von Verbriefungstransaktionen, denen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe sowie von Geschäften betreffend das Leasing von Kfz und Ausrüstungsgegenständen zugrunde liegen.

(3) In nicht von Absatz 2 erfassten Fällen und abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf das Institut entscheiden, auf alle seine beurteilten Verbriefungspositionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA anzuwenden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 teilen die Institute ihre Entscheidung der zuständigen Behörde spätestens am 17. November 2018 mit.

Alle späteren Entscheidungen über weitere Änderungen des auf alle ihre beurteilten Verbriefungspositionen angewendeten Ansatzes teilen die Institute ihrer zuständigen Behörde vor dem unmittelbar auf die betreffende Entscheidung folgenden 15. November mit.

Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem unmittelbar auf die in Unterabsatz 2 oder gegebenenfalls Unterabsatz 3 genannte Frist folgenden 15. Dezember keine Einwände, so wird die von dem betreffenden Institut mitgeteilte Entscheidung am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten einer anschließend mitgeteilten Entscheidung. Das Institut darf im Laufe ein und desselben Jahres keine unterschiedlichen Ansätze anwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten im Einzelfall die Anwendung des SEC-SA untersagen, wenn der aus der Anwendung des SEC-SA resultierende risikogewichtete Positionsbetrag nicht den Risiken für das betreffende Institut oder die Finanzstabilität angemessen ist, was auch das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Im Fall von Risikopositionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, sind Verbriefungen mit hochgradig komplexen und risikoreichen Merkmalen besonders zu berücksichtigen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels darf das Institut den Internen Bemessungsansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Hat ein Institut die Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Artikel 265 Absatz 2 erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.

(6) Für eine Position in einer Wiederverbriefung wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 mit den Änderungen gemäß Artikel 269 an.

(7) In allen anderen Fällen wird Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen.

(8) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über jede gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgte Mitteilung. Die EBA überwacht die Auswirkungen des vorliegenden Artikels auf die Eigenmittelanforderungen und das Spektrum an Aufsichtspraktiken in Verbindung mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels, erstattet der Kommission jährlich über ihre Erkenntnisse Bericht und gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

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