Artikel 270d CRR (VO (EU) 2013/575)

Verwendung von Bonitätsbeurteilungen

(1) Ein Institut darf entscheiden, eine oder mehrere ECAI zu benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet ( „benannte ECAI” ).

(2) Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:

a)
Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht;
b)
liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;
c)
liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;
d)
ein Institut darf nicht aktiv um die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen nachsuchen.

(3) Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Besicherung, und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Verbriefungsposition durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so verwendet das Institut das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht. Ist die in diesem Absatz genannte Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt und die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position behandelt.

(4) Besteht für eine Verbriefungsposition eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der betreffenden Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so behandelt das Institut die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 4.

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