Artikel 273b CRR (VO (EU) 2013/575)

Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten

(1) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(2) Ein Institut stellt die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b;
b)
das Institut erfüllte im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate während mehr als sechs Monaten nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Hat ein Institut die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 eingestellt, so darf es die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 nur dann wiederaufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Artikel 273a Absatz 1 oder 2 während eines Jahres ohne Unterbrechung erfüllt wurden.

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