Artikel 275 CRR (VO (EU) 2013/575)

Wiederbeschaffungskosten

(1) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:

    RC = max{CMV – NICA, 0}

(2) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:

    RC = max{CMV – VM – NICA, TH + MTA – NICA, 0}

    dabei gilt:

    RC=
    die Wiederbeschaffungskosten;
    VM=
    der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung;
    TH=
    die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und
    MTA=
    der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag.

(3) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:

RC maximaxCMVi, 0maxVMMANICAMA, 0, 0maximinCMVi, 0minVMMANICAMA, 0, 0

dabei gilt:

RC=
die Wiederbeschaffungskosten;
i=
der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet;
CMVi=
der CMV des Netting-Satzes „i” ;
VMMA=
die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und
NICAMA=
die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.

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