Artikel 275 CRR (VO (EU) 2013/575)
Wiederbeschaffungskosten
(1) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC = max{CMV – NICA, 0}
(2) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
- RC=
- die Wiederbeschaffungskosten;
- VM=
- der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung;
- TH=
- die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und
- MTA=
- der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag.
RC = max{CMV – VM – NICA, TH + MTA – NICA, 0}
dabei gilt:
(3) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
dabei gilt:
- RC=
- die Wiederbeschaffungskosten;
- i=
- der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet;
- CMVi=
- der CMV des Netting-Satzes „i” ;
- VMMA=
- die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und
- NICAMA=
- die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.
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