Artikel 279a CRR (VO (EU) 2013/575)

Aufsichtsdelta

(1) Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:

a)
Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein Basisinstrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht der Kategorie „Zinsrisiko” zugeordnet wurden, verwenden die Institute folgende Formel:

δ signN TyplnPK0,5σ2TσT

dabei gilt:

δ=
das Aufsichtsdelta;
sign=
– 1 bei Verkauf von Kaufoptionen oder Kauf von Verkaufsoptionen;
sign=
+ 1 bei Kauf von Kaufoptionen oder Verkauf von Verkaufsoptionen;
Typ=
– 1 bei Verkaufsoptionen;
Typ=
+ 1 bei Kaufoptionen;
N(x)=
die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich  „x” ist);
P=
der Kassa- oder Terminkurs des Basisinstruments der Option; für Optionen, deren Zahlungsströme von einem Durchschnittswert des Preises des Basisinstruments abhängen, ist P gleich dem Durchschnittswert zum Berechnungszeitpunkt;
K=
der Ausübungspreis der Option;
T=
der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und
σ=
die aufsichtliche Volatilität der Option gemäß Tabelle 1, bestimmt auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option.

Tabelle 1

Kategorie Basisinstrument Aufsichtliche Volatilität
Fremdwährungsrisiko Alle 15 %
Kreditrisiko Einzeladressen-Instrument 100 %
Mehrfachadressen-Instrument 80 %
Aktienkursrisiko Einzeladressen-Instrument 120 %
Mehrfachadressen-Instrument 75 %
Warenpositionsrisiko Strom 150 %
Sonstige Waren (außer Strom) 70 %
Sonstige Risiken Alle 150 %

Institute, die den Terminkurs des Basisinstruments einer Option verwenden, stellen sicher, dass:

i)
der Terminkurs mit den Merkmalen der Option vereinbar ist;
ii)
der Terminkurs auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Meldung geltenden, relevanten Zinssatzes berechnet wird;
iii)
der Terminkurs die erwarteten Zahlungsströme des Basisinstruments vor Ablauf der Option berücksichtigt;

b)
für Tranchen einer synthetischen Verbriefung und ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat verwenden die Institute die folgende Formel:

δ sign15114A114D

dabei gilt:

sign = + 1 bei erworbener Kreditbesicherung
– 1 bei geleisteter Kreditbesicherung

A=
der untere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten „k” , A = (n – 1)/k; und
D=
der obere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten  „k” , D = n/k;

c)
Für nicht unter Buchstabe a oder b genannte Geschäfte verwenden die Institute folgendes Aufsichtsdelta:

δ = + 1 „bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie”
– 1 „bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie”

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet eine Kaufposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass sich der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors erhöht, und eine Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors sinkt.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
die Formel, die Institute im Einklang mit den internationalen rechtlichen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko” verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen und einer für die Formel angemessenen aufsichtlichen Volatilität;
b)
die Methode, um zu bestimmen, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 handelt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

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