Artikel 282 CRR (VO (EU) 2013/575)
Berechnung des Risikopositionswerts
(1) Die Institute können für alle Geschäfte, die unter die gleiche vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert berechnen, wenn alle in Artikel 274 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten berechnen die Institute für jedes Geschäft einen eigenen Risikopositionswert und behandeln die Geschäfte dabei wie einen eigenen Netting-Satz.
(2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes oder eines Geschäfts ist die 1,4-fache Summe der laufenden Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Risikopositionswert.
(3) Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
- a)
-
Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
- RC=
- die Wiederbeschaffungskosten;
- TH=
- die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und
- MTA=
- der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag;
- b)
-
für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
- RC=
- die Wiederbeschaffungskosten; und
- CMV=
- der aktuelle Marktwert.
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.
(4) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
- a)
- Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b;
- b)
-
der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit
- i)
- dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten;
- ii)
- dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten;
- iii)
- 4 % bei Fremdwährungsderivaten;
- iv)
- 18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten;
- v)
- 40 % bei Stromderivaten;
- vi)
- 32 % bei Eigenkapitalderivaten;
- c)
- der Nominalwert nach Buchstabe b wird bei allen unter diesem Buchstaben genannten Derivaten gemäß Artikel 279b Absätze 2 und 3 ermittelt; zudem wird der Nominalwert der unter Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Derivate gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt;
- d)
- der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert.
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.
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