Artikel 300 CRR (VO (EU) 2013/575)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck

1.
„insolvenzgeschützt” in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;
2.
„ZGP-bezogenes Geschäft” einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;
3.
„Clearingmitglied” ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
4.
„Kunde” einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
5.
„Bargeschäft” ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;
6.
„indirekte Clearingvereinbarung” eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
7.
„Kunde auf höherer Ebene” ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;
8.
„Kunde auf niedrigerer Ebene” ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;
9.
„mehrstufige Kundenstruktur” eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;
10.
„nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds” einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;
11.
„vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft” ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.