Artikel 309 CRR (VO (EU) 2013/575)
Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
- K=
- die Eigenmittelanforderung;
- DF=
- die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und
- UC=
- die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP.
K = DF + UC
dabei gilt:
(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.
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