Artikel 312 CRR (VO (EU) 2013/575)

Genehmigung und Anzeige

(1) Den Standardansatz dürfen nur Institute verwenden, die die Bedingungen des Artikels 320 und außerdem die allgemeinen Risikomanagement-Standards nach den Artikeln 74 und 85 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen. Die Institute setzen die zuständigen Behörden vor einer Verwendung des Standardansatzes in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft” und „Firmenkundengeschäft” einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden, sofern die Bedingungen des Artikels 319 Absatz 2 und des Artikels 320 erfüllt sind.

(2) Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, fortgeschrittene Messansätze zu verwenden, die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, sofern sämtliche qualitativen und quantitativen Anforderungen der Artikel 321 bzw. 322 erfüllt sind und die Institute die allgemeinen Risikomanagement-Standards der Artikeln 74 und 85 der Richtlinie 2013/36/EU und des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 jener Richtlinie einhalten.

Beabsichtigen Institute, diese fortgeschrittenen Messansätze wesentlich zu erweitern oder zu ändern, so beantragen sie bei ihren zuständigen Behörden ebenfalls eine Erlaubnis. Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis nur, wenn die Institute die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen und Standards nach diesen wesentlichen Erweiterungen und Änderungen weiterhin erfüllen.

(3) Institute zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Modelle fortgeschrittener Messansätze an.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung von AMA gestatten,
b)
die Kriterien für die Beurteilung, ob die Erweiterungen und Änderungen der fortgeschrittenen Messansätze wesentlich sind,
c)
die Einzelheiten der Anzeige nach Absatz 3.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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