Artikel 325aa CRR (VO (EU) 2013/575)

Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen

(1) Die JTD-Nettobeträge von Verbriefungspositionen werden mit 8 % des Risikogewichts der einschlägigen Verbriefungsposition, einschließlich STS-Verbriefungen, im Anlagebuch gemäß der Rangfolge der Ansätze gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 multipliziert, und zwar unabhängig von der Art der Gegenpartei.

(2) Für alle Tranchen, deren Risikogewichte nach SEC-IRBA und SEC-ERBA berechnet werden, wird eine Laufzeit von einem Jahr angewendet.

(3) Die risikogewichteten JTD-Beträge der einzelnen Barverbriefungspositionen können den beizulegenden Zeitwert der Position nicht überschreiten.

(4) Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:

a)
einer gemeinsamen Unterklasse für alle Unternehmen, unabhängig von der Region;
b)
44 unterschiedlichen Unterklassen mit jeweils einer Unterklasse pro Region für jede der elf in Unterabsatz 2 definierten Anlageklassen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die elf Anlageklassen ABCP, Kfz-Darlehen und -Leasings, durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS), Kreditkarten, durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS), durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere, quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared), Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studiendarlehen, sonstige Privat- und sonstige Großkundenkredite. Die vier Regionen sind Asien, Europa, Nordamerika und übrige Welt.

(5) Institute nehmen die Zuordnung von Verbriefungspositionen zu einer Unterklasse anhand einer marktüblichen Klassifizierung vor. Institute ordnen jede Verbriefungsposition nur einer der in Absatz 4 genannten Unterklassen zu. Verbriefungspositionen, die ein Institut keiner Unterklasse für eine Anlageklasse oder Region zuordnen kann, werden den Kategorien „sonstige Privatkredite” oder „sonstige Großkundenkredite” bzw. der Region „übrige Welt” zugeordnet.

(6) Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse gemäß der Formel nach Artikel 325y Absatz 4 in gleicher Weise wie beim Ausfallrisiko von Nicht-Verbriefungspositionen zu einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko jeder Unterklasse aggregiert.

(7) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.

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