Artikel 339 CRR (VO (EU) 2013/575)

Laufzeitbezogene Berechnung des allgemeinen Risikos

(1) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko sind alle Positionen wie in Absatz 2 erläutert gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten, um den Betrag der erforderlichen Eigenmittel zu ermitteln. Diese Eigenmittelanforderung wird verringert, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenmittelanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen.

(2) Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung.

(3) Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die innerhalb jedes Laufzeitbands gegen die letztgenannten aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen gewichteten Position für das betreffende Laufzeitband, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet.

(4) Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.

Tabelle 2

Zone Laufzeitband Gewicht (in %) Angenommene Zinssatzänderung (in %)
Coupon von 3 % oder mehr Coupon von weniger als 3 %
Eins 0 ≤ 1 Monat 0 ≤ 1 Monat 0,00
> 1 ≤ 3 Monate > 1 ≤ 3 Monate 0,20 1,00
> 3 ≤ 6 Monate > 3 ≤ 6 Monate 0,40 1,00
> 6 ≤ 12 Monate > 6 ≤ 12 Monate 0,70 1,00
Zwei 1 ≤ 2 Jahre 1,0 ≤ 1,9 Jahre 1,25 0,90
2 ≤ 3 Jahre 1,9 ≤ 2,8 Jahre 1,75 0,80
3 ≤ 4 Jahre 2,8 ≤ 3,6 Jahre 2,25 0,75
Drei 4 ≤ 5 Jahre 3,6 ≤ 4,3 Jahre 2,75 0,75
5 ≤ 7 Jahre 4,3 ≤ 5,7 Jahre 3,25 0,70
7 ≤ 10 Jahre 5,7 ≤ 7,3 Jahre 3,75 0,65
10 ≤ 15 Jahre 7,3 ≤ 9,3 Jahre 4,50 0,60
15 ≤ 20 Jahre 9,3 ≤ 10,6 Jahre 5,25 0,60
> 20 Jahre 10,6 ≤ 12,0 Jahre 6,00 0,60
12,0 ≤ 20,0 Jahre 8,00 0,60
> 20 Jahre 12,50 0,60

(5) Der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone zwei ausgeglichen wird, entspricht dann der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und zwei. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten.

(6) Das Institut kann die Reihenfolge nach Absatz 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position zwischen Zone eins und zwei berechnet.

(7) Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln.

(8) Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 werden addiert.

(9) Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus

a)
10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern;
b)
40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins;
c)
30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei;
d)
30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei;
e)
40 % der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;
f)
150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und drei;
g)
100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

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